Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


gültig ab 01.12.2022


Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 01.12.2022 sowie ältere Fassungen der AGB finden Sie unter Downloads.

AGB Fassung vom 01.12.2022

LEWACON GmbH
Linzer Straße 1/2, 3350 Haag, Österreich
UID-Nummer: ATU76538418
GLN: 9110030000428
GISA: 33499710
Firmenbuchnummer: FN 550161 k
Firmenbuchgericht: St. Pölten

1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Auftragnehmer schließt Verträge
grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber
anerkennt ausdrücklich, diese AGB als rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben,
sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf
seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei
Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht
Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Veranstaltungen der Lewacon GmbH
wie Fachtagungen, Kurse, Schulungen, Aus- und Weiterbildung.

1.5. Vertragspartner sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG.
Verbraucher sind demzufolge natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens
gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger

wirtschaftlicher Tätigkeit. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen, sofern nicht explizit anderes
festgelegt ist.

1.6. Für sämtliche Vertragsverhältnisse der Lewacon GmbH, das Zustandekommen von Verträgen,
deren Erfüllung sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches
Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde.
Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, entzogen wird.

1.7. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen gegenteilige Anordnungen enthalten. Sind Punkte bzw.
Teile der gegenständlichen AGB, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam, so berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Ziel
oder Zweck möglichst nahekommt.

1.8. Die Mitarbeiter der Lewacon GmbH sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von
diesen AGB oder Standardpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag mit der Lewacon GmbH kommt mittels Angebot der Lewacon GmbH und dessen
Annahme oder erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH für einen Auftrag
des Vertragspartners oder durch sonstige (schlüssige oder ausdrückliche) Erklärung der
Auftragsannahme wie Erfüllung seitens der Lewacon GmbH zustande. Eine bloße
Entgegennahme bzw. Übermittlung einer Probe ohne weitergehende Erklärung stellt noch
keinen Vertragsabschluss dar.

2.2. Differiert die Annahme eines Angebotes oder der Inhalt der Auftragsbestätigung der Lewacon
GmbH durch den Vertragspartner, in welcher Art auch immer, vom Inhalt des Angebots der
Lewacon GmbH, weist die Lewacon GmbH darauf hin, dass diese Annahme als neues
Auftragsangebot gilt und dieses für einen Vertragsabschluss binnen angemessener Frist durch
schriftliche Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH angenommen werden muss.

2.3. Differiert eine Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH, in welcher Art auch immer, vom Inhalt
einer Beauftragung ab, weist die Lewacon GmbH darauf hin, dass diese Auftragsbestätigung als
neues Anbot zu qualifizieren ist und dieses binnen angemessener Frist durch den
Vertragspartner der Lewacon GmbH gesondert durch schriftliche Bestätigung angenommen
werden muss.

2.4. Angaben in Katalogen, Prospektlisten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.5. Bei Verbrauchergeschäften hat die Lewacon GmbH in angemessener Frist, längstens jedoch
binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages, dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu
übermitteln, anderenfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot
gebunden.

2.6. Unter Verweis auf Punkt 11. ist die Lewacon GmbH jedoch nicht verantwortlich für
Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht
für unvorhergesehene Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen, wie
unverschuldeten Geräteausfall oder Arbeitskämpfen.

3. Zur Art und Umfang des Vertragsinhaltes

3.1. Art und Umfang der von der Lewacon GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem
Angebot der Lewacon GmbH, aus der Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH sowie aus einer
sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner oder, falls eine solche nicht
vorhanden ist, aus einer transparent gemachten Leistungs- bzw. bekannt gemachten Preisliste
der Lewacon GmbH.

3.2. Differieren Angebot der Lewacon GmbH und Annahme durch den Vertragspartner bzw. Auftrag
des Vertragspartners und die Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH betreffend Art und
Umfang oder sind diese unklar, so gelten die dazu korrespondierenden obigen Ausführungen.

4. Kostenvoranschläge und Entgelt und Vertragslaufzeit

4.1 Die Lewacon GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit Ihrer Kostenvoranschläge.

4.2 Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nichts anders vereinbart.

4.3 Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern
vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten
10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

4.4 Wird während der Durchführung der Leistung durch die Lewacon GmbH der zugrundeliegende
Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist die Lewacon GmbH verpflichtet, den
Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzten.

4.5 Der Vertragspartner der Lewacon GmbH schuldet der Lewacon GmbH das in der
Auftragsbestätigung oder sonst vereinbarte Entgelt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ergibt
sich weder aus der Auftragsbestätigung, noch aus entsprechenden Preislisten, noch aus einer
sonstigen Vereinbarung das geschuldete Entgelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

4.6 Unterschreitet der Netto-Rechnungsbetrag für die Leistung der Lewacon GmbH den Betrag in
der Höhe von EUR 20,–, so behält sich die Lewacon GmbH das Recht vor, einen Kostenbeitrag
für administrative Aufwendungen in der Höhe von netto EUR 8,– überdies in Rechnung zu
stellen.

4.7 Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, können unbefristete
Vertragsverhältnisse von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Rechnungen der Lewacon GmbH sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden
Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem Vertragspartner, der Unternehmer ist,
einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit
einem Aufschlag von 9,2 % bemisst.

5.3 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem Vertragspartner, der Verbraucher ist,
sowie gegenüber Unternehmern, die für die Verzögerung nicht verantwortlich sind, einem
Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit einem
Aufschlag von 4 % bemisst. Der Basiszinssatz wird derzeit auf der Internetseite der
Österreichischen Nationalbank veröffentlicht.

5.4 Unabhängig von einer Mahnung oder des Verschuldens des Vertragspartners, der Unternehmer
ist, ist die Lewacon GmbH im Verzugsfall berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies
umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten
(iSd § 1333 Abs 2 ABGB), in der Höhe von EUR 40,–.

5.5 Bei Mahnungen gegenüber Verbrauchern kann die Lewacon GmbH Mahnspesen in der Höhe
von EUR 10,– pro Mahnung einheben.

5.6 Bei Zahlungsverzug ist die Lewacon GmbH zudem berechtigt, bei mehreren offenen
Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

6. Rücktritt und Aufrechnung

6.1 Bringt die Lewacon GmbH Umstände in Erfahrung, die erwarten lassen, dass der Vertragspartner
seiner Entgeltzahlungsverpflichtung wahrscheinlich nicht nachkommen wird können, ist die
Lewacon GmbH berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. In diesem Fall
sind die bisher von der Lewacon GmbH erbrachten Leistungen, auch wenn sie gegenüber dem
Vertragspartner nicht wirksam wurden, nach tatsächlich entstandenem Aufwand von dem
Vertragspartner zu ersetzen.

6.2 Die Lewacon GmbH ist auch berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners vom Vertrag
zurückzutreten.

6.3 Die Aufrechnung durch einen Vertragspartner, der Unternehmer ist, mit Forderungen gegen die
Entgeltforderung der Lewacon GmbH ist ausgeschlossen.

6.4 Der Vertragspartner, der Verbraucher ist, hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Lewacon GmbH oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt
oder durch die Lewacon GmbH anerkannt worden sind.

7. Indexierung

7.1 Es wird ausdrücklich eine Wertsicherung der vereinbarten Entgelte und Forderungen samt aller
Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von
Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein
an seine Stelle tretender Index. Der Preis wird per 1.1. eines jeden Jahres um jenen Prozentsatz
erhöht oder herabgesetzt, der sich aus der Veränderung der für den Monat Dezember des
letzten Jahres veröffentlichten Indexzahl zu jener für den Monat Dezember des vorletzten Jahres
verlautbarten Indexzahl ergibt. Der so ermittelte neue Preis bildet sodann jeweils die
Ausgangsbasis für die Berechnung der nächsten Anpassung.

7.2 Sollte sich die Indexzahl innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % verändern, erfolgt die
Indexanpassung schon bei Überschreiten der 10 % Schwelle. Alle Veränderungsraten sind auf
eine Dezimalstelle zu berechnen.

7.3 Die Lewacon GmbH verzichtet darauf, nach Legung der Schlussrechnung erhöhende
Preisanpassungen gemäß der Wertsicherungsklausel durchzuführen, sofern das gesamte
geschuldete Entgelt laut Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen
wird.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1 Von dem Vertragspartner zu einem Laborstandort der Lewacon GmbH übermittelte Proben
gehen bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Lewacon GmbH und dem
Vertragspartner grundsätzlich in das Eigentum der Lewacon GmbH über und werden dem
Vertragspartner nicht rückgestellt. Die Lewacon GmbH kann über diese Proben frei verfügen.

8.2 Die Lewacon GmbH ist auch nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der
ihr übergebenen Probe verpflichtet. Von dieser Regelung sind auch die für die Proben
verwendeten Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial erfasst.

8.3 Fordert der Vertragspartner eine Rückstellung des Probenmaterials, so ist die Lewacon GmbH
zu einer Retournierung bei entsprechender Vereinbarung bereit, sofern der Vertragspartner
sämtliche mit der Rückübertragung, insbesondere dem Transport, verbundenen Kosten
übernimmt und diese Kosten vor Durchführung der Rückübertragung der Lewacon GmbH
anweist. Dies nur unter der Voraussetzung, dass sich keine Aufbewahrungspflicht aus geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen
einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien ergibt.

8.4 Jegliches Transportmaterial werden dem Vertragspartner nicht rückerstattet. Die Lewacon
GmbH ist jedenfalls nicht zu einer Aufbewahrung von Transportgefäßen, Gebinden oder
sonstigem Transportmaterial verpflichtet. Der Vertragspartner hat jedenfalls keinen Anspruch
auf Rückgabe, Entschädigung oder sonstigen Ersatz.

8.5 Sollte nach Entgegennahme einer Probe durch die Lewacon GmbH kein Vertrag zwischen der
Lewacon GmbH und dem potentiellen Vertragspartner zustande kommen, so ist die Lewacon
GmbH hinsichtlich der Verfügung über die ihr übergebene Probe jedenfalls gänzlich frei. Die
Lewacon GmbH trifft aus der Entgegennahme einer Probe allein keine wie immer geartete
Verpflichtung. Auch in diesem Fall ist die Lewacon GmbH nicht zu einer Verwahrung oder einer
sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet.

8.6 Die Lewacon GmbH ist in jedem Falle und jederzeit berechtigt, Proben auf Kosten des
Vertragspartners an diesen rückzustellen. Nimmt die Lewacon GmbH diese Möglichkeit in
Anspruch, obwohl sie diesbezüglich frei ist, treffen den Vertragspartner oder mangels eines
Vertragsabschlusses denjenigen, der die Probe der Lewacon GmbH übermittelt oder übergibt,
die Kosten der Retournierung der Proben inklusive allfälliger Entsorgungskosten.

8.7 Der Vertragspartner der Lewacon GmbH trägt die Gefahr für das Eintreffen der Probe in
einwandfreiem Zustand. Der Zustand ist grundsätzlich dann einwandfrei, wenn sich die Probe
für den Zeitraum von zumindest noch acht Werktagen nach vereinbarungsgemäßer Übergabe
an die Lewacon GmbH für die beauftragte Untersuchung eignet. Bei Proben, die sich der Natur
nach nicht acht Werktage lang für die beauftragte Untersuchung eignen, gilt hierfür eine
angemessene Frist als vereinbart. Wenn es irgendwelche Zweifel an der Eignung der Probe gibt,
oder wenn die Probe nicht mit der gelieferten Beschreibung übereinstimmt, hält die Lewacon
GmbH Rücksprache mit dem Vertragspartner oder Dritten zur weiteren Vorgangsweise und
führt eine entsprechende Dokumentation

8.8 Im Bedarfsfall ist die Lewacon GmbH berechtigt, von ihrem Vertragspartner detaillierte
Informationen über Herkunft, Produktion, Zusammensetzung oder sonstige Eigenschaften der
Proben zu verlangen. Stellt die Lewacon GmbH ein solches Verlangen durch entsprechende
Aufforderung an ihren Vertragspartner, so verlängert sich jedenfalls die vereinbarte
Erfüllungsfrist auf ein angemessenes Maß, um jenen Zeitraum, der zwischen Einlangen der
Aufforderung und deren Entsprechung liegt, berücksichtigen zu können.

8.9 Wird trotz Aufforderung die entsprechende Information oder die entsprechende Mitteilung
nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erteilt oder ist die Probe für die angestrebte
Untersuchung ungeeignet, so ist die Lewacon GmbH ohne weitere Voraussetzungen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Vertragspartner die der Lewacon GmbH bis
dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

8.10 Ergibt die Durchführung des Auftrages durch die Lewacon GmbH, dass die Probe nicht die
vereinbarten oder für derartige Proben üblichen oder für die anzuwendenden und
akkreditierten Methoden erforderlichen Eigenschaften aufweist, so ist die Lewacon GmbH
berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner nach tatsächlich
entstandenem Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.11 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Lewacon GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle
für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen umgehend vorzulegen und die Lewacon
GmbH von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung des Vertrags von
Bedeutung sind oder sein könnten. Auf Aufforderung der Lewacon GmbH hat der
Vertragspartner die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie die Richtigkeit von
Auskünften und Erklärungen in Schriftform zu bestätigen.

9. Dokumentation sowie Aufträge an Subunternehmen

9.1 Die Lewacon GmbH ist, ausgenommen ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen oder
sonstiger einschlägiger Normen oder Richtlinien, nicht verpflichtet, Proben, Informationen über
die Proben, Ergebnisse der Untersuchung und das Ergebnis aufzubewahren.

9.2 Der Lewacon GmbH steht es jedoch frei, die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen
aufzubewahren sowie unter Wahrung des Datenschutzgesetzes für statistische Zwecke und das
zentrale Datenmanagement zu verwerten. Die Lewacon GmbH ist jedenfalls insofern zur
Aufbewahrung von Informationen sowie zur Verarbeitung von Informationen berechtigt, als sich
dies aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen,
Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien
ergibt.

9.3 Die Lewacon GmbH ist gegenüber dem Vertragspartner bei Aufträgen berechtigt, zur Erfüllung
des jeweiligen Auftrages auch Subunternehmen heranzuziehen bzw. Unteraufträge an andere
Labore zu erteilen.

10. Datenschutz und Datenverarbeitung

10.1 Die Lewacon GmbH ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), die
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche
Geheimverpflichtungsverordnungen einzuhalten

10.2 Die Lewacon GmbH verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen
personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art
13ff DS-GVO finden Sie auf unser Homepage unter: www.lewacon.com/impressum/

11. Haftungsausschluss

11.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bestimmungen nichts
anderes geregelt ist, haftet die Lewacon GmbH gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer
sind, nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei
grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit
der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Lewacon GmbH gedeckt ist,
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden
und wird hinsichtlich der Ausgestaltung auf die nachfolgenden Bestimmungen verwiesen.

11.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeund Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Lewacon GmbH nicht.

11.3 Der Vertragspartner trägt – außer bei vereinbarter Probenabholung – die Gefahr und die Kosten
für den ordnungsgemäßen Versand des Probenmaterials an den Vertragspartner.

11.4 Die Lewacon GmbH führt die Vertragserfüllung und -abwicklung nach dem Stand der Technik
durch. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die üblicherweise bei Untersuchungen der
vertragsgegenständlichen Art von Auftragnehmer an den Tag gelegte Sorgfalt. Eine wiederholte
Prüfung zur Bestätigung von Prüfergebnissen ist von der Lewacon GmbH grundsätzlich nur
vorzunehmen, wenn dies mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart wird.

11.5 Die Lewacon GmbH stimmt sich mit dem Vertragspartner ab, ob die Probe und/oder die
Verfahren und Prüfungen für die Erfordernisse des Vertragspartners zweckmäßig bzw. geeignet
sind. Die Lewacon GmbH trifft jedoch unbeschadet allfälliger Ö-Normen oder Richtlinien keine
Verpflichtung zum Anstellen von über den Auftragsinhalt hinausgehenden Nachforschungen;
insbesondere, ob die von dem Vertragspartner bestellte Leistung für bestimmte Vorhaben des
Vertragspartners geeignet oder sinnvoll ist. Zudem trifft die Lewacon GmbH keine wie immer
geartete Pflicht zur Nachforschung betreffend die Verwendbarkeit der Probe oder jener
Substanzen, Stoffe oder sonstigen Sachen, denen die Probe entnommen ist oder hinsichtlich
derer die Probe Aufschluss geben soll, sowie hinsichtlich der Verwendbarkeit oder
Verwertbarkeit der von der Lewacon GmbH erstellten Ergebnisse oder sonstigen Empfehlungen,
Ratschläge oder Informationen.

11.6 Die Lewacon GmbH haftet gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, gleichgültig,
aus welchem Titel, nur dann und insoweit, wenn bzw. als der Vertragspartner der Lewacon
GmbH eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässig begangene Schädigung in Verletzung
vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nachweisen kann. Die Haftung ist dabei auf den Ersatz
der aus einer nachweislich krass grob fahrlässigen oder vorsätzlichen sowie unmittelbar durch
die Erfüllung erfolgenden Schädigung beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung mit EUR
400.000,00 beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme durch die
Betriebshaftpflichtversicherung.

11.7 Schadenersatzansprüche und inhaltlich gleichartige Ansprüche können von einem
Vertragspartner, der Unternehmer ist, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger geltend gemacht werden. Beweist der Geschädigte, dass er innerhalb dieser Frist
von dem Schaden keine Kenntnis erlangt hat, so steht ihm zur Geltendmachung der
Schadenersatzansprüche die gesetzliche Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des
Schadens zur Verfügung.

11.8 Gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, sind Schadenersatzansprüche in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

11.9 Bedient sich die Lewacon GmbH auf Wunsch des Vertragspartners eines bestimmten
Subunternehmens, so haftet sie gegenüber ihrem Vertragspartner für die Leistung des
Subunternehmens nicht. Schadenersatz- und anderwärtige in diesem Kontext stehende
Ansprüche gegen das Subunternehmen tritt die Lewacon GmbH in einem solchen Falle in
Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vertragspartner an den Vertragspartner
der Lewacon GmbH ab.

11.10 Sofern die Lewacon GmbH ausgewählten Geschäftskunden, die Unternehmer sind, einen
speziellen und dauerhaften Zugang zu ihrem Web-Portal zur Verfügung stellt, um eine schnellere
Abwicklung zu ermöglichen, wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lewacon GmbH nicht
verpflichtet ist, die eingegebenen Daten des Vertragspartners zu überprüfen und wird im Falle
einer unrichtigen Dateneingabe seitens der Lewacon GmbH jegliche Haftung ausgeschlossen.

12. Gewährleistung

12.1 Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, sind wie
folgt beschränkt:

12.2 In Fällen, in denen eine Handlung oder ein sonstiges Verhalten der Lewacon GmbH die Lewacon
GmbH grundsätzlich schadenersatzpflichtig macht, aber die Haftung gem. Punkt 11.
ausgeschlossen ist, sind auch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

12.3 Der Vertragspartner, der Unternehmer ist, hat eine umfassende Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit hinsichtlich des übermittelten Ergebnisses oder der vereinbarten
andersartigen Erfüllung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der §§ 377 f UGB gilt
ungeachtet der inhaltlichen Qualifikation des zwischen dem Vertragspartner der Lewacon GmbH
einerseits und der Lewacon GmbH andererseits zustande gekommenen Vertrages.

12.4 Bei versteckten oder sonst nicht erkennbaren Mängeln ist der Vertragspartner der Lewacon
GmbH bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche sowie sonstiger Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche verpflichtet, innerhalb von sieben Werktagen, nach dem
ihm der Mangel bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, Mängelrüge unter
umfassender Beschreibung des Mangels zu erstatten. Die Gewährleistungsfrist beträgt für den
Vertragspartner, der Unternehmer ist, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist läuft ab
Übermittlung des Ergebnisses oder aber früherer, das Probenergebnis bekanntgebender,
mündlicher oder schriftlicher Informationen.

12.5 Für Vertragspartner, die Verbraucher sind, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab
Übermittlung des Ergebnisses.

13. Belehrung über das Rücktrittsrecht der Verbraucher

13.1 Erfolgt ein Vertragsabschluss über eine Dienstleistung der Lewacon GmbH oder aber die
Buchung einer Veranstaltung im Fernabsatz, insbesondere also telefonisch, per FAX oder E-Mail
oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Lewacon GmbH, steht dem Verbraucher im
Sinne des KSchG ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne des Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz binnen 14 Tagen gerechnet ab Vertragsabschluss zu.

13.2 Im Falle des rechtsgültigen Rücktrittes werden die bereits erhaltenen Zahlungen binnen 14
Tagen rücküberwiesen.

13.3 Sollte auf Wunsch des Verbrauchers vereinbart sein, dass mit der Leistungserbringung bereits
innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen werden soll und diese im Rücktrittszeitpunkt noch nicht
abgeschlossen sein, so hat der Verbraucher einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den bis
zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis
zum Gesamtumfang des Vertrags entspricht.

13.4 Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht in den in § 18 Abs 1 FAGG (BGBl I Nr 33/2014 idgF)
genannten Fällen, wie insbesondere nicht
für Leistungen, die auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Frist begonnen
und sodann vollständig erbracht wurden und
für Waren, die auf Kundenspezifikation erfolgen bzw. auf seine Bedürfnisse zugeschnitten
sind.

13.5 Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet
wird. Für den Rücktritt kann das in Anlage 2 angeschlossene Muster-Widerrufsformular
verwendet werden, muss jedoch nicht.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

14.1 Erfüllungsort ist, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, die
Hauptgeschäftsanschrift der Lewacon GmbH am Sitz der Lewacon, bei Verträgen über die
Untersuchung und Begutachtung von Proben jener Ort, an dem die Probe vereinbarungsgemäß
von dem Vertragspartner der Lewacon GmbH an eine ihrer Niederlassungen übergeben wurde.

14.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag, welcher Art auch
immer, das für den Bezirk Traun sachlich zuständige Gericht zuständig. Die Lewacon GmbH hat
allerdings das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

14.3 Für alle Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist nach Wahl der Lewacon GmbH eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, sind die gesetzlichen Gerichtsstände
geltend.

14.4 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes –
unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, ROM IVO) und des UN-Kaufrechtes vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl
nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

14.5 Sollten die Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im
Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige
(rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten
Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
Lewacon GmbH

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