Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.12.2022

Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 01.12.2022 sowie ältere Fassungen der AGB finden Sie unter Downloads.

LEWACON GmbH
Linzer Straße 1/2, 3350 Haag, Österreich
UID-Nummer: ATU76538418
GLN: 9110030000428
GISA: 33499710
Firmenbuchnummer: FN 550161 k
Firmenbuchgericht: St. Pölten

1. Allgemeine Grundlagen

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Auftragnehmer schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB als rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Veranstaltungen der Lewacon GmbH wie Fachtagungen, Kurse, Schulungen, Aus- und Weiterbildung.

1.5 Vertragspartner sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG. Verbraucher sind demzufolge natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen, sofern nicht explizit anderes festgelegt ist.

1.6 Für sämtliche Vertragsverhältnisse der Lewacon GmbH, das Zustandekommen von Verträgen, deren Erfüllung sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

1.7 Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen gegenteilige Anordnungen enthalten. Sind Punkte bzw. Teile der gegenständlichen AGB, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Ziel oder Zweck möglichst nahekommt.

1.8 Die Mitarbeiter der Lewacon GmbH sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von diesen AGB oder Standardpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag mit der Lewacon GmbH kommt mittels Angebot der Lewacon GmbH und dessen Annahme oder erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH für einen Auftrag des Vertragspartners oder durch sonstige (schlüssige oder ausdrückliche) Erklärung der Auftragsannahme wie Erfüllung seitens der Lewacon GmbH zustande. Eine bloße Entgegennahme bzw. Übermittlung einer Probe ohne weitergehende Erklärung stellt noch keinen Vertragsabschluss dar.

2.2 Differiert die Annahme eines Angebotes oder der Inhalt der Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH durch den Vertragspartner, in welcher Art auch immer, vom Inhalt des Angebots der Lewacon GmbH, weist die Lewacon GmbH darauf hin, dass diese Annahme als neues Auftragsangebot gilt und dieses für einen Vertragsabschluss binnen angemessener Frist durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH angenommen werden muss.

2.3 Differiert eine Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH, in welcher Art auch immer, vom Inhalt einer Beauftragung ab, weist die Lewacon GmbH darauf hin, dass diese Auftragsbestätigung als neues Anbot zu qualifizieren ist und dieses binnen angemessener Frist durch den Vertragspartner der Lewacon GmbH gesondert durch schriftliche Bestätigung angenommen werden muss.

2.4 Angaben in Katalogen, Prospektlisten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.5 Bei Verbrauchergeschäften hat die Lewacon GmbH in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages, dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, anderenfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

2.6 Unter Verweis auf Punkt 11. ist die Lewacon GmbH jedoch nicht verantwortlich für Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht für unvorhergesehene Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen, wie unverschuldeten Geräteausfall oder Arbeitskämpfen.

3. Zur Art und Umfang des Vertragsinhaltes

3.1 Art und Umfang der von der Lewacon GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot der Lewacon GmbH, aus der Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH sowie aus einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, aus einer transparent gemachten Leistungs- bzw. bekannt gemachten Preisliste der Lewacon GmbH.

3.2 Differieren Angebot der Lewacon GmbH und Annahme durch den Vertragspartner bzw. Auftrag des Vertragspartners und die Auftragsbestätigung der Lewacon GmbH betreffend Art und Umfang oder sind diese unklar, so gelten die dazu korrespondierenden obigen Ausführungen.

4. Kostenvoranschläge und Entgelt und Vertragslaufzeit

4.1 Die Lewacon GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit Ihrer Kostenvoranschläge.

4.2 Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nichts anders vereinbart.

4.3 Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

4.4 Wird während der Durchführung der Leistung durch die Lewacon GmbH der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist die Lewacon GmbH verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzten.

4.5 Der Vertragspartner der Lewacon GmbH schuldet der Lewacon GmbH das in der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbarte Entgelt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ergibt
sich weder aus der Auftragsbestätigung, noch aus entsprechenden Preislisten, noch aus einer sonstigen Vereinbarung das geschuldete Entgelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

4.6 Unterschreitet der Netto-Rechnungsbetrag für die Leistung der Lewacon GmbH den Betrag in der Höhe von EUR 20,–, so behält sich die Lewacon GmbH das Recht vor, einen Kostenbeitrag für administrative Aufwendungen in der Höhe von netto EUR 8,– überdies in Rechnung zu stellen.

4.7 Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, können unbefristete Vertragsverhältnisse von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Rechnungen der Lewacon GmbH sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit einem Aufschlag von 9,2 % bemisst.

5.3 Die Höhe der Verzugszinsen entspricht gegenüber dem Vertragspartner, der Verbraucher ist, sowie gegenüber Unternehmern, die für die Verzögerung nicht verantwortlich sind, einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz mit einem Aufschlag von 4 % bemisst. Der Basiszinssatz wird derzeit auf der Internetseite der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht.

5.4 Unabhängig von einer Mahnung oder des Verschuldens des Vertragspartners, der Unternehmer ist, ist die Lewacon GmbH im Verzugsfall berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), in der Höhe von EUR 40,–.

5.5 Bei Mahnungen gegenüber Verbrauchern kann die Lewacon GmbH Mahnspesen in der Höhe von EUR 10,– pro Mahnung einheben.

5.6 Bei Zahlungsverzug ist die Lewacon GmbH zudem berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

6. Rücktritt und Aufrechnung

6.1 Bringt die Lewacon GmbH Umstände in Erfahrung, die erwarten lassen, dass der Vertragspartner seiner Entgeltzahlungsverpflichtung wahrscheinlich nicht nachkommen wird können, ist die Lewacon GmbH berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. In diesem Fall sind die bisher von der Lewacon GmbH erbrachten Leistungen, auch wenn sie gegenüber dem Vertragspartner nicht wirksam wurden, nach tatsächlich entstandenem Aufwand von dem Vertragspartner zu ersetzen.

6.2 Die Lewacon GmbH ist auch berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Die Aufrechnung durch einen Vertragspartner, der Unternehmer ist, mit Forderungen gegen die Entgeltforderung der Lewacon GmbH ist ausgeschlossen.

6.4 Der Vertragspartner, der Verbraucher ist, hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Lewacon GmbH oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch die Lewacon GmbH anerkannt worden sind.

7. Indexierung

7.1 Es wird ausdrücklich eine Wertsicherung der vereinbarten Entgelte und Forderungen samt aller Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Der Preis wird per 1.1. eines jeden Jahres um jenen Prozentsatz erhöht oder herabgesetzt, der sich aus der Veränderung der für den Monat Dezember des letzten Jahres veröffentlichten Indexzahl zu jener für den Monat Dezember des vorletzten Jahres verlautbarten Indexzahl ergibt. Der so ermittelte neue Preis bildet sodann jeweils die Ausgangsbasis für die Berechnung der nächsten Anpassung.

7.2 Sollte sich die Indexzahl innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % verändern, erfolgt die Indexanpassung schon bei Überschreiten der 10 % Schwelle. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

7.3 Die Lewacon GmbH verzichtet darauf, nach Legung der Schlussrechnung erhöhende Preisanpassungen gemäß der Wertsicherungsklausel durchzuführen, sofern das gesamte geschuldete Entgelt laut Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen wird.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1 Von dem Vertragspartner zu einem Laborstandort der Lewacon GmbH übermittelte Proben gehen bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Lewacon GmbH und dem Vertragspartner grundsätzlich in das Eigentum der Lewacon GmbH über und werden dem Vertragspartner nicht rückgestellt. Die Lewacon GmbH kann über diese Proben frei verfügen.

8.2 Die Lewacon GmbH ist auch nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet. Von dieser Regelung sind auch die für die Proben verwendeten Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial erfasst.

8.3 Fordert der Vertragspartner eine Rückstellung des Probenmaterials, so ist die Lewacon GmbH zu einer Retournierung bei entsprechender Vereinbarung bereit, sofern der Vertragspartner sämtliche mit der Rückübertragung, insbesondere dem Transport, verbundenen Kosten übernimmt und diese Kosten vor Durchführung der Rückübertragung der Lewacon GmbH anweist. Dies nur unter der Voraussetzung, dass sich keine Aufbewahrungspflicht aus geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien ergibt.

8.4 Jegliches Transportmaterial werden dem Vertragspartner nicht rückerstattet. Die Lewacon GmbH ist jedenfalls nicht zu einer Aufbewahrung von Transportgefäßen, Gebinden oder
sonstigem Transportmaterial verpflichtet. Der Vertragspartner hat jedenfalls keinen Anspruch auf Rückgabe, Entschädigung oder  sonstigen Ersatz.

8.5 Sollte nach Entgegennahme einer Probe durch die Lewacon GmbH kein Vertrag zwischen der Lewacon GmbH und dem potentiellen Vertragspartner zustande kommen, so ist die Lewacon GmbH hinsichtlich der Verfügung über die ihr übergebene Probe jedenfalls gänzlich frei. Die Lewacon GmbH trifft aus der Entgegennahme einer Probe allein keine wie immer geartete Verpflichtung. Auch in diesem Fall ist die Lewacon GmbH nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet.

8.6 Die Lewacon GmbH ist in jedem Falle und jederzeit berechtigt, Proben auf Kosten des Vertragspartners an diesen rückzustellen. Nimmt die Lewacon GmbH diese Möglichkeit in
Anspruch, obwohl sie diesbezüglich frei ist, treffen den Vertragspartner oder mangels eines Vertragsabschlusses denjenigen, der die Probe der Lewacon GmbH übermittelt oder übergibt, die Kosten der Retournierung der Proben inklusive allfälliger Entsorgungskosten.

8.7 Der Vertragspartner der Lewacon GmbH trägt die Gefahr für das Eintreffen der Probe in einwandfreiem Zustand. Der Zustand ist grundsätzlich dann einwandfrei, wenn sich die Probe für den Zeitraum von zumindest noch acht Werktagen nach vereinbarungsgemäßer Übergabe an die Lewacon GmbH für die beauftragte Untersuchung eignet. Bei Proben, die sich der Natur nach nicht acht Werktage lang für die beauftragte Untersuchung eignen, gilt hierfür eine angemessene Frist als vereinbart. Wenn es irgendwelche Zweifel an der Eignung der Probe gibt, oder wenn die Probe nicht mit der gelieferten Beschreibung übereinstimmt, hält die Lewacon GmbH Rücksprache mit dem Vertragspartner oder Dritten zur weiteren Vorgangsweise und führt eine entsprechende Dokumentation

8.8 Im Bedarfsfall ist die Lewacon GmbH berechtigt, von ihrem Vertragspartner detaillierte Informationen über Herkunft, Produktion, Zusammensetzung oder sonstige Eigenschaften der Proben zu verlangen. Stellt die Lewacon GmbH ein solches Verlangen durch entsprechende Aufforderung an ihren Vertragspartner, so verlängert sich jedenfalls die vereinbarte
Erfüllungsfrist auf ein angemessenes Maß, um jenen Zeitraum, der zwischen Einlangen der Aufforderung und deren Entsprechung liegt, berücksichtigen zu können.

8.9 Wird trotz Aufforderung die entsprechende Information oder die entsprechende Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erteilt oder ist die Probe für die angestrebte Untersuchung ungeeignet, so ist die Lewacon GmbH ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Vertragspartner die der Lewacon GmbH bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

8.10 Ergibt die Durchführung des Auftrages durch die Lewacon GmbH, dass die Probe nicht die vereinbarten oder für derartige Proben üblichen oder für die anzuwendenden und
akkreditierten Methoden erforderlichen Eigenschaften aufweist, so ist die Lewacon GmbH berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner nach tatsächlich
entstandenem Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.11 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Lewacon GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen umgehend vorzulegen und die Lewacon GmbH von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder sein könnten. Auf Aufforderung der Lewacon GmbH hat der Vertragspartner die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie die Richtigkeit von
Auskünften und Erklärungen in Schriftform zu bestätigen.

9. Dokumentation sowie Aufträge an Subunternehmen

9.1 Die Lewacon GmbH ist, ausgenommen ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger einschlägiger Normen oder Richtlinien, nicht verpflichtet, Proben, Informationen über die Proben, Ergebnisse der Untersuchung und das Ergebnis aufzubewahren.

9.2 Der Lewacon GmbH steht es jedoch frei, die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen aufzubewahren sowie unter Wahrung des Datenschutzgesetzes für statistische Zwecke und das zentrale Datenmanagement zu verwerten. Die Lewacon GmbH ist jedenfalls insofern zur Aufbewahrung von Informationen sowie zur Verarbeitung von Informationen berechtigt, als sich dies aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien
ergibt.

9.3 Die Lewacon GmbH ist gegenüber dem Vertragspartner bei Aufträgen berechtigt, zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages auch Subunternehmen heranzuziehen bzw. Unteraufträge an andere Labore zu erteilen.

10. Datenschutz und Datenverarbeitung

10.1 Die Lewacon GmbH ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), dieDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche
Geheimverpflichtungsverordnungen einzuhalten

10.2 Die Lewacon GmbH verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13ff DS-GVO finden Sie auf unser Homepage unter: www.lewacon.com/impressum/

11. Haftungsausschluss

11.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lewacon GmbH gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind, nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Lewacon GmbH gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden und wird hinsichtlich der Ausgestaltung auf die nachfolgenden Bestimmungen verwiesen.

11.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeund Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Lewacon GmbH nicht.

11.3 Der Vertragspartner trägt – außer bei vereinbarter Probenabholung – die Gefahr und die Kosten für den ordnungsgemäßen Versand des Probenmaterials an den Vertragspartner.

11.4 Die Lewacon GmbH führt die Vertragserfüllung und -abwicklung nach dem Stand der Technik durch. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die üblicherweise bei Untersuchungen der
vertragsgegenständlichen Art von Auftragnehmer an den Tag gelegte Sorgfalt. Eine wiederholte Prüfung zur Bestätigung von Prüfergebnissen ist von der Lewacon GmbH grundsätzlich nur vorzunehmen, wenn dies mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart wird.

11.5 Die Lewacon GmbH stimmt sich mit dem Vertragspartner ab, ob die Probe und/oder die Verfahren und Prüfungen für die Erfordernisse des Vertragspartners zweckmäßig bzw. geeignet sind. Die Lewacon GmbH trifft jedoch unbeschadet allfälliger Ö-Normen oder Richtlinien keine Verpflichtung zum Anstellen von über den Auftragsinhalt hinausgehenden Nachforschungen; insbesondere, ob die von dem Vertragspartner bestellte Leistung für bestimmte Vorhaben des Vertragspartners geeignet oder sinnvoll ist. Zudem trifft die Lewacon GmbH keine wie immer geartete Pflicht zur Nachforschung betreffend die Verwendbarkeit der Probe oder jener Substanzen, Stoffe oder sonstigen Sachen, denen die Probe entnommen ist oder hinsichtlich derer die Probe Aufschluss geben soll, sowie hinsichtlich der Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der von der Lewacon GmbH erstellten Ergebnisse oder sonstigen Empfehlungen, Ratschläge oder Informationen.

11.6 Die Lewacon GmbH haftet gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, gleichgültig, aus welchem Titel, nur dann und insoweit, wenn bzw. als der Vertragspartner der Lewacon GmbH eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässig begangene Schädigung in Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nachweisen kann. Die Haftung ist dabei auf den Ersatz der aus einer nachweislich krass grob fahrlässigen oder vorsätzlichen sowie unmittelbar durch die Erfüllung erfolgenden Schädigung beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung mit EUR 400.000,00 beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme durch die Betriebshaftpflichtversicherung.

11.7 Schadenersatzansprüche und inhaltlich gleichartige Ansprüche können von einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger geltend gemacht werden. Beweist der Geschädigte, dass er innerhalb dieser Frist von dem Schaden keine Kenntnis erlangt hat, so steht ihm zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche die gesetzliche Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zur Verfügung.

11.8 Gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
11.9 Bedient sich die Lewacon GmbH auf Wunsch des Vertragspartners eines bestimmten Subunternehmens, so haftet sie gegenüber ihrem Vertragspartner für die Leistung des
Subunternehmens nicht. Schadenersatz- und anderwärtige in diesem Kontext stehende Ansprüche gegen das Subunternehmen tritt die Lewacon GmbH in einem solchen Falle in
Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vertragspartner an den Vertragspartner der Lewacon GmbH ab.

11.10 Sofern die Lewacon GmbH ausgewählten Geschäftskunden, die Unternehmer sind, einen  speziellen und dauerhaften Zugang zu ihrem Web-Portal zur Verfügung stellt, um eine schnellere Abwicklung zu ermöglichen, wird ausdrücklich festgehalten, dass die Lewacon GmbH nicht verpflichtet ist, die eingegebenen Daten des Vertragspartners zu überprüfen und wird im Falle einer unrichtigen Dateneingabe seitens der Lewacon GmbH jegliche Haftung ausgeschlossen.

12. Gewährleistung

12.1 Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, sind wie folgt beschränkt:

12.2 In Fällen, in denen eine Handlung oder ein sonstiges Verhalten der Lewacon GmbH die Lewacon GmbH grundsätzlich schadenersatzpflichtig macht, aber die Haftung gem. Punkt 11.
ausgeschlossen ist, sind auch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

12.3 Der Vertragspartner, der Unternehmer ist, hat eine umfassende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich des übermittelten Ergebnisses oder der vereinbarten
andersartigen Erfüllung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der §§ 377 f UGB gilt ungeachtet der inhaltlichen Qualifikation des zwischen dem Vertragspartner der Lewacon GmbH einerseits und der Lewacon GmbH andererseits zustande gekommenen Vertrages.

12.4 Bei versteckten oder sonst nicht erkennbaren Mängeln ist der Vertragspartner der Lewacon GmbH bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche sowie sonstiger Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche verpflichtet, innerhalb von sieben Werktagen, nach dem ihm der Mangel bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, Mängelrüge unter umfassender Beschreibung des Mangels zu erstatten. Die Gewährleistungsfrist beträgt für den Vertragspartner, der Unternehmer ist, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übermittlung des Ergebnisses oder aber früherer, das Probenergebnis bekanntgebender, mündlicher oder schriftlicher Informationen.

12.5 Für Vertragspartner, die Verbraucher sind, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übermittlung des Ergebnisses.

13. Belehrung über das Rücktrittsrecht der Verbraucher

13.1 Erfolgt ein Vertragsabschluss über eine Dienstleistung der Lewacon GmbH oder aber die Buchung einer Veranstaltung im Fernabsatz, insbesondere also telefonisch, per FAX oder E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Lewacon GmbH, steht dem Verbraucher im Sinne des KSchG ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne des Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz binnen 14 Tagen gerechnet ab Vertragsabschluss zu.

13.2 Im Falle des rechtsgültigen Rücktrittes werden die bereits erhaltenen Zahlungen binnen 14 Tagen rücküberwiesen.

13.3 Sollte auf Wunsch des Verbrauchers vereinbart sein, dass mit der Leistungserbringung bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen werden soll und diese im Rücktrittszeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein, so hat der Verbraucher einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang des Vertrags entspricht.

13.4 Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht in den in § 18 Abs 1 FAGG (BGBl I Nr 33/2014 idgF) genannten Fällen, wie insbesondere nicht
– für Leistungen, die auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Frist begonnen und sodann vollständig erbracht wurden und
– für Waren, die auf Kundenspezifikation erfolgen bzw. auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind.

13.5 Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Für den Rücktritt kann das in Anlage 2 angeschlossene Muster-Widerrufsformular verwendet werden, muss jedoch nicht.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

14.1 Erfüllungsort ist, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, die Hauptgeschäftsanschrift der Lewacon GmbH am Sitz der Lewacon, bei Verträgen über die Untersuchung und Begutachtung von Proben jener Ort, an dem die Probe vereinbarungsgemäß von dem Vertragspartner der Lewacon GmbH an eine ihrer Niederlassungen übergeben wurde.

14.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag, welcher Art auch immer, das für den Bezirk Traun sachlich zuständige Gericht zuständig. Die Lewacon GmbH hat allerdings das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

14.3 Für alle Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist nach Wahl der Lewacon GmbH eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, sind die gesetzlichen Gerichtsstände geltend.

14.4 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, ROM IVO) und des UN-Kaufrechtes vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

14.5 Sollten die Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
Lewacon GmbH